Alle AbwV-Größenklassen · Anhang 1 C(1)
„—“ bedeutet: kein pauschaler Tabellenwert für diesen Parameter und Größenbereich, nicht null mg/L und keine Befreiung von örtlichen Anforderungen.
AbwV: Bemessungsfracht BSB₅ (roh); für ausschließlich sedimentierte Bemessungswerte gelten die abweichenden Grenzen in Anhang 1 C(2). N anorg. = NH₄-N + NO₂-N + NO₃-N. Nitrat allein hat hier keinen eigenen Grenzwert. Bezug: qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe. N-Anforderungen ab 12 °C im Ablauf des biologischen Reaktors; alternativ Mai–Oktober. Zulässige Abweichungen und strengere Bescheidwerte beachten.
EU: Gesamt-N enthält zusätzlich organischen Stickstoff. Tabelle 2 gilt im Anwendungsbereich der Drittbehandlung nach Art. 7; bei 10.000 bis unter 150.000 EW ist insbesondere der Bezug zu eutrophierungsempfindlichen Gebieten entscheidend; je nach örtlicher Situation gilt N, P oder beides. Unter 10.000 EW können risikobasierte Maßnahmen nach Art. 18 erforderlich sein. Die Auswahl ersetzt keine anlagenspezifische Prüfung.
EU-N-/P-Vergleich: Jahresmittel, Konzentration oder prozentuale Mindestverringerung. Für Anlagen ab 150.000 EW grundsätzlich gestaffelt 2033/2036 bis 2039; für die erfassten kleineren Siedlungsgebiete grundsätzlich gestaffelt bis 2045. Ausnahmen, besondere N-Übergangsregeln und gebietsbezogene Nachweise nach Art. 7 beachten. Nationale Umsetzung bis 31.07.2027. Kein allgemeiner Sofortgrenzwert für eine einzelne Stoßspitze.
Die 0,3-mg-P/L-Linie ist ein individuelles Beispielziel. Sie ist kein allgemeiner Tabellenwert dieser beiden Regelwerke. Ein verbindlicher Anlagenwert muss aus dem konkreten Einleitbescheid stammen.
Modellannahmen: NO₂-N und organischer N sind als Beispielreihen für die N-Summen hinterlegt. Im Diagramm wird keine Reinigungsleistung prognostiziert. Das Becken darüber ist ein vereinfachtes hydraulisches Teilmodell, keine Anlagenbemessung für die ausgewählte Größenklasse.
Rechtsquellen geprüft: 11.10.2026